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Welche steuerlichen Vorgaben muss ich im Modul private Kostenerstattung beachten?

In diesem Artikel erhältst du eine Übersicht über die wichtigsten steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für das Modul private Kostenerstattung (Flex). Die Informationen helfen dir dabei, das System konform aufzusetzen und steuerliche Risiken im Vorfeld zu vermeiden.

HINWEIS: become.1 leistet keine Steuerberatung. Die bereitgestellten Informationen dienen als Orientierungshilfe zur sauberen Bereitstellung von Mitarbeiter-Benefits. Besprich die genaue Ausgestaltung zwingend mit deinem Steuerberater, um etwaige steuerrechtliche Risiken vorab zu eliminieren.

1. Das Zusätzlichkeitserfordernis (Grundsatz)

Alle Zuschüsse des Moduls private Kostenerstattung (mit Ausnahme des Meals-Moduls unter bestimmten Voraussetzungen) müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist nur dann erfüllt, wenn:

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

2. Regelungen für das Meals-Modul (Digitaler Essenszuschuss)

Laut BMF-Schreiben vom 18.01.2019 kann unter folgenden Voraussetzungen eine Vereinfachungsregelung angesetzt werden:

  • Remote- & Vollzeit-Arbeitnehmer: Vollzeit-Mitarbeiter, die remote oder ständig in ihrer 1. Betriebsstätte tätig sind und nicht regelmäßig auswärtstätig sind, können pauschal bis zu 15 Essenszuschüsse pro Monat erhalten.
  • Arbeitnehmer in Teilzeit: Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind auch bei Teilzeitkräften (Homeoffice oder nicht mehr als 6 Stunden tägliche Arbeitszeit) mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Arbeitet ein Teilzeit-Mitarbeiter an weniger als 5 Tagen pro Woche, muss dies bei der maximalen Anzahl der Essenszuschüsse entsprechend anteilig berücksichtigt werden.
  • Auswärtstätigkeit (Spesen): Essenszuschüsse dürfen nur an Mitarbeiter erstattet werden, die durchschnittlich an weniger als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben. become.1 stellt hierfür gerne einen Datensatz mit Auskunft über historische Zuschüsse bereit, um Krankheits- und Urlaubstage gegenzuprüfen.
  • Längerfristige Auswärtstätigkeit an derselben Betriebsstätte: Üben Mitarbeiter eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind ausgegebene Essenmarken nach Ablauf von 3 Monaten ebenso steuerbegünstigt darstellbar (gemäß H 8.1 Absatz 7).

WICHTIG (Rechtliche Grundlage nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 3 und 4 LStR):

Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer die Abwesenheitstage (z. B. wegen Auswärtstätigkeiten, Urlaub oder Erkrankung) feststellen und die dafür ausgegebenen Essenmarken zurückfordern oder im Folgemonat verrechnen.

Vereinfachung: Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage entfällt für Mitarbeiter, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben, sofern kein Mitarbeiter mehr als 15 Essenmarken im Kalendermonat erhält.

Noch Fragen?

Die Anleitung hat nicht ausgereicht oder du hast einen speziellen Fall? Schick uns einfach eine Nachricht an support@become1.de oder schreibe uns im Chat. Wir helfen Dir gerne weiter und melden uns werktags in der Regel innerhalb von 48 Stunden.